Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §116 Abs7;Rechtssatz
Beim Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger handelt es sich um ein gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis, nicht aber um ein solches, welches durch Verträge (oder durch vertragsähnliche "Zusicherungen") bestimmt wird (hier iZm einem Antrag auf Rückerstattung des Einkaufsbetrages für Schulzeiten nach § 116 Abs. 7 GSVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080182.X01Im RIS seit
30.11.2001