RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/07/28 95/02/0082 1 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dem Einschreiter steht auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Säumnisbeschwerde geltend zu machen, in Anspruch genommen werden (Hinweis B 23.9.1988, 88/17/0146). Behauptet jedoch im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; Hinweis E VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977), muß die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (hier: Antrag auf Aufhebung einer Prüfungsentscheidung nach der WTPrO wegen mangelnder Objektivität).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040134.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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