RS Vwgh 1998/11/11 98/04/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §367 Z25;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Überlassung einzelner Teile einer einheitlichen Betriebsanlage - auf welcher rechtlichen Grundlage auch immer - an dritte Personen vermag einen Übergang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unter anderem für die Einhaltung von Auflagen vom Inhaber der Betriebsanlage auf diese dritte Person auch nicht in Ansehung der überlassenen Teile der Betriebsanlage zu begründen (Hinweis E 10.12.1996, 96/04/0154, 0155). In dem Umstand, daß die Betriebsanlage nicht vom Inhaber, sondern von einem anderen Unternehmen betrieben wurde, ist kein für die Strafbemessung bedeutsamer Milderungsgrund zu erblicken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040160.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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