RS Vfgh 1998/6/15 B738/98 - B739/98

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Veröffentlicht am 15.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §58 ff

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Mitteilung der Personalabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend Bestellung eines Vorsitzenden der Patientenvertretung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Weder die sprachliche Fassung des Schreibens noch dessen Inhalt bietet einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Wille der Personalabteilung des Landes Oberösterreich auf die Erlassung eines, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber dem Beschwerdeführer normativ regelnden Bescheides gerichtet war. Das Schreiben hat vielmehr nur informativen Charakter. Es setzt den Beschwerdeführer von der Vornahme eines bestimmten, auf eine andere Person bezogenen Rechtsaktes in Kenntnis.

Sollte dem Beschwerdeführer tatsächlich Parteistellung im Verfahren zur Bestellung eines Vorsitzenden der Patientenvertretung zukommen, so hätte er die Möglichkeit, als übergangene Partei die Zustellung des Bestellungsbescheides zu begehren und diesen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten (vgl. VfSlg. 13974/1994).

(Ebenso: B739/98, B v 15.06.98).

Entscheidungstexte

  • B 738/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1998 B 738/98
  • B 739/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1998 B 739/98

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B738.1998

Dokumentnummer

JFR_10019385_98B00738_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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