RS Vwgh 1998/11/19 98/15/0159

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Index

21/03 GesmbH-Recht
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
StGB §156;
StGB §159;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, es seien "praktisch" keine Einnahmen erfolgt, der Geschäftsführer habe sich nicht der Gefahr der Gläubigerbevorzugung aussetzen wollen und deshalb keine Zahlungen auf die Abgabenschulden geleistet, wird nicht dargetan, daß die Gesellschaft über keinerlei liquide Mittel verfügt hätte. Solcherart zeigt dieses Vorbringen auch nicht auf, daß den Geschäftsführer kein Verschulden am Unterbleiben der Tilgung fälliger Abgabenschulden treffen würde. Im gegebenen Zusammenhang ist es auch nicht relevant, daß gegen den Geschäftsführer kein Krida-Strafverfahren eingeleitet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998150159.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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