RS Vwgh 1998/11/20 98/02/0320

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/27 92/02/0098 1 (hier: Nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Niemand ist daran gehindert, einen Mißstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muß sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 20.November 1990, Zl. 90/18/0158). Im Beschwerdefall hatte das Schreiben des Bf an das Generalinspektorat der Sicherheitswache vom 10.Jänner 1991 neben der Nachholung der Begründung seines Einspruches gegen eine Strafverfügung den Zweck, sich über das Verhalten eines Behördenorganes zu beschweren. Damit stand die Behauptung einer (unangenehmen) Gesprächsatmosphäre in sachlichem Zusammenhang. Die Hinzufügung, diese Atmosphäre wäre nur entschuldbar, wenn man dem Beamten zugute hielte, daß auch er zwischen den Feiertagen lieber zu Hause geblieben wäre, wäre zwar besser unterblieben, stellt aber noch keine eine Bestrafung rechtfertigende Anstandsverletzung dar. Bei dieser Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Vorsprache zwischen Weihnachten und Neujahr handelt es sich auch nicht um eine der Beweisführung unzugängliche Behauptung, sondern um einen Versuch, die Belastung des Gesprächsklimas mit der Zeit des Gespräches zu erklären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020320.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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