Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ob durch das bewilligte Bauvorhaben die Wasserversorgung beim Gebäude des Nachbarn in quantitativer oder in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt wird, betrifft grundsätzlich kein im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer. Auch das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der Anrainer im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg rügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050203.X02Im RIS seit
12.11.2001