RS Vwgh 1998/11/24 98/05/0203

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §17 Abs2 litb;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
WRG 1959;

Rechtssatz

Ob durch das bewilligte Bauvorhaben die Wasserversorgung beim Gebäude des Nachbarn in quantitativer oder in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt wird, betrifft grundsätzlich kein im baubehördlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes subjektiv-öffentliches Recht der Anrainer. Auch das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der Anrainer im Baubewilligungsverfahren nicht mit Erfolg rügen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050203.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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