RS Vwgh 1998/12/10 98/07/0034

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §365;
WRG 1959 §63;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist dem Begriff der Enteignung immanent, daß diese notwendig und geeignet sein muß, einen konkreten Bedarf im öffentlichen Interesse zu decken, daß diese Notwendigkeit also nur dann vorliegt, wenn durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden kann. Dies trifft dann nicht zu, wenn sich Hindernisse für die Verwirklichung des geplanten Vorhabens aus anderen Gesetzen (wie etwa aus dem Naturschutzgesetz) ergeben (Hinweis E 27.6.1978, 434/76, VwSlg 9604 A/1978; E 16.12.1982, 81/06/0095; E 18.12.1984, 83/05/0212; E 31.5.1988, 88/05/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070034.X11

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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