RS Vwgh 1998/12/14 97/10/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/08 Urheberrecht

Norm

UrhGNov 1980 Art2 idF 1986/375;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im geltend gemachten Recht auf Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen wird die Verwertungsgesellschaft durch einen Bescheid nicht verletzt, mit dem der Antrag der Verwertungsgesellschaft insoweit nicht abgewiesen (die Schutzfristverlängerung nicht versagt) wurde. Im Stillschweigen des Bescheides zu diesem Teil des Antrages der Verwertungsgesellschaft bei gleichzeitiger Verleihung aller anderen in Anspruch genommenen Rechte liegt keine Abweisung des Antrages.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100018.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten