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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 idF 1987/576;Rechtssatz
Der Gesetzgeber der ForstGNov 1987 wollte nicht etwa die Waldwirkungen als für den Waldbegriff unerheblich entfallen lassen, sondern ihren gesonderten Nachweis beseitigen; er ging also davon aus, daß mit einer als Wald einzustufenden Fläche jedenfalls auch die Waldwirkungen verbunden sind (vgl § 6 Abs 2 ForstG 1975). Vor allem aber stellt § 174 Abs 1 lit b Z 5 ForstG 1975 ausschließlich auf die Durchführung von Sperren entgegen § 34 Abs 2 bis 4 ForstG 1975 ab. § 34 Abs 2 bis 4 ForstG 1975 aber lassen befristete oder dauernde Sperren nur für bestimmte Waldflächen zu, ohne daß noch auf die Erholungswirkung abgestellt wird. Erfüllt eine Fläche nicht die in § 34 Abs 2 und 3 ForstG 1975 angeführten Voraussetzungen, dann ist eine Sperre unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100383.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010