RS Vwgh 1998/12/14 98/10/0383

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §174 Abs1 litb Z5;
ForstG 1975 §34 Abs2;
ForstG 1975 §34 Abs3;
ForstG 1975 §34 Abs4;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber der ForstGNov 1987 wollte nicht etwa die Waldwirkungen als für den Waldbegriff unerheblich entfallen lassen, sondern ihren gesonderten Nachweis beseitigen; er ging also davon aus, daß mit einer als Wald einzustufenden Fläche jedenfalls auch die Waldwirkungen verbunden sind (vgl § 6 Abs 2 ForstG 1975). Vor allem aber stellt § 174 Abs 1 lit b Z 5 ForstG 1975 ausschließlich auf die Durchführung von Sperren entgegen § 34 Abs 2 bis 4 ForstG 1975 ab. § 34 Abs 2 bis 4 ForstG 1975 aber lassen befristete oder dauernde Sperren nur für bestimmte Waldflächen zu, ohne daß noch auf die Erholungswirkung abgestellt wird. Erfüllt eine Fläche nicht die in § 34 Abs 2 und 3 ForstG 1975 angeführten Voraussetzungen, dann ist eine Sperre unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100383.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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