RS Vwgh 1998/12/15 96/14/0108

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3;

Rechtssatz

Wenn von vornherein beabsichtigt ist, ein Wirtschaftsgut in bestimmter Weise zu verwenden, dann führt eine kurzfristige, von diesem Verwendungszweck abweichende Nutzung nicht dazu, dass in der anschließenden beabsichtigten Verwendung eine Änderung der Verhältnisse zu erblicken wäre. Eine solche Änderung läge vielmehr erst dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut mit der Absicht, es einem bestimmten (begünstigten) Gebrauch zuzuführen, erworben, die Absicht aber später aufgegeben wird (Hinweis E 21. März 1995, 94/14/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996140108.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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