RS Vwgh 1998/12/16 98/01/0212

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §271;
NÄG 1988 §1 Abs1 idF 1995/025;

Rechtssatz

Selbst wenn bei der beantragten Namensänderung der vertretungsbefugte Elternteil allenfalls auch Eigeninteressen verfolgen sollte, ist für eine wirksame Antragstellung die Beiziehung eines Kollisionskurators nicht gesetzlich erforderlich (Hinweis E 22. 6. 1988, 86/01/0238; ausführliche Begründung im Erk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010212.X01

Im RIS seit

26.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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