RS Vwgh 1998/12/17 98/15/0059

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §41 Abs2;
UStG 1972 §21 Abs8;

Rechtssatz

Im Gegensatz zu § 21 Abs 8 UStG 1972 legt § 41 Abs 2 EStG 1988 keine besondere Form des Antrages fest und führt auch nicht zu einer Bindung für spätere Veranlagungsjahre. Die strengen Anforderungen an einen Antrag nach § 21 Abs 8 UStG 1972 finden daher für einen Antrag iSd § 41 Abs 2 EStG 1988 keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998150059.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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