RS Vfgh 1998/9/29 A35/97 - A34/97

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
StVO 1960 §4 Abs5b

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage auf Rückerstattung einer für die Übermittlung eines Unfallberichtes der Gendarmerie entrichteten Gebühr trotz - allerdings erst später aufgetretener - Verletzung der Klägerin bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall; Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zum bescheidmäßigen Abspruch über die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr

Rechtssatz

Gemäß §4 Abs5b vorletzter Satz StVO 1960 sind die Gebühren, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Da die Klägerin die Gebühr nicht "ohne weiteres" entrichtet hat, sondern - wenn auch nach der Entrichtung - die Leistungspflicht bestritten hat, hätte die Klägerin ihren Anspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen müssen, die zuständig gewesen wäre, bescheidmäßig über die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr gemäß §4 Abs5b StVO 1960 abzusprechen.

(ebenso: B v 29.09.98, A34/97).

Entscheidungstexte

  • A 34/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 A 34/97
  • A 35/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1998 A 35/97

Schlagworte

Straßenpolizei, Verkehrsunfall, VfGH / Klagen, Gebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A35.1997

Dokumentnummer

JFR_10019071_97A00035_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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