RS Vwgh 1999/1/21 96/18/0534

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
StGB §146;
StGB §147 Abs2;
StGB §147 Abs3;
StGB §148;

Rechtssatz

Die zweimalige Begehung eines schweren Betrugs, das zweite Mal in der das Delikt als Verbrechen qualifizierenden Begehungsform der Gewerbsmäßigkeit, das heißt mit der Absicht, sich durch wiederkehrenden Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt eine nachhaltige Gefährdung des öffentlichen Interesses (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dar, die es im Hinblick auf Art 8 Abs 2 MRK - unter Hinanstellung der gegenläufigen persönlichen Interessen des Fremden - notwendig macht, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Dringend-geboten-sein dieser Maßnahme ist umso mehr zu bejahen, als sich der Fremde auch durch eine bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Betrugs nicht davon abhalten ließ, neuerlich einschlägig straffällig zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996180534.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten