RS Vwgh 1999/1/26 98/14/0083

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs4 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §16 Abs5 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §16 Abs6 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §16 Abs7 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §25 Abs1 Z4 idF 1980/545 ;
EStG 1972 §3 Z6 idF 1980/545 ;

Rechtssatz

Aus Art X Z 7 BGBl 1980/545 - mit dem § 16 Abs 4 bis § 16 Abs 7 EStG 1972 durch neue Bestimmungen, in denen u.a. von "Stadträten (amtsführenden Gemeinderäten)", die nicht von § 3 Z 6 EStG 1972 erfasst sind, die Rede ist, ersetzt wurde - ergibt sich unmissverständlich, dass die Personenkreise des § 25 Abs 1 Z 4 und des § 3 Z 6 EStG 1972 nicht deckungsgleich sind. Es trifft daher nicht zu, dass im § 25 Abs 1 Z 4 EStG 1972 im Anschluss an die Begriffe "Stadträte (amtsführende Gemeinderäte)" der Zusatz "in Städten mit eigenem Statut" vergessen wurde und diese Bestimmung daher im Auslegungsweg teleologisch auf Organträger von Städten mit eigenem Statut reduziert werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998140083.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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