RS Vwgh 1999/2/9 97/18/0556

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Veröffentlicht am 09.02.1999
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Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARHG §10;
AVG §68 Abs2;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §23 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Aufenthaltsverbots-Bescheid ist niemandem, auch nicht dem Fremden, ein Recht erwachsen. Es kann daher aus dem Aufenhaltsverbot auch kein Recht des Fremden abgeleitet werden, eine gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht in Österreich, sondern in einem anderen Staat zu verbüßen. Weiters ist dem Fremden auch nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl 1979/529, kein Anspruch eingeräumt, seine Auslieferung an einen anderen Staat zur Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zu begehren (Hinweis E 14. Jänner 1987, 86/01/0255, VwSlg 12371A/1987).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997180556.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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