RS Vwgh 1999/2/16 97/08/0427

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litc idF 1993/817;
AlVG 1977 §12 Abs9 idF 1993/817;
AlVG 1977 §36a;
AlVG 1977 §39 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/02/11 96/08/0272 1 (hier: Eine bloß treuhändige Innehabung der Gesellschafterfunktion hat die Zurechnung des daraus zustehenden Einkommens an den Treugeber zur Folge, womit der Arbeitslose nie etwas erhalten hat)

Stammrechtssatz

Die Anknüpfung des § 12 Abs 9 AlVG an den Umsatzsteuerbescheid bedeutet, daß der Bezieher von Arbeitslosengeld und jene Person ident sein müssen, die als Unternehmer Adressat des Umsatzsteuerbescheides ist (hier: Eine Rechtsgrundlage dafür, die Umsätze der GmbH für Zwecke der Arbeitslosenversicherung ihrem Geschäftsführer bzw einem Gesellschafter zuzurechnen, läßt sich dem AlVG nicht entnehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080427.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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