RS Vwgh 1999/2/16 96/08/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
GmbHG §15;
GmbHG §20;
GmbHG §35 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens kommt einem Arbeitnehmer nicht nur dann zu, wenn er als Mehrheitsgesellschafter Weisungen zu einem bestimmten Verhalten an den Geschäftsführer erteilen oder diesem die Erteilung bestimmter Weisungen untersagen kann, sondern auch dann, wenn er selbst neben seiner Tätigkeit (hier: als Stuckateur) auch Alleingeschäftsführer ist und daher jene Person, welche Weisungen erteilt, mit jener, deren Weisungsgebundenheit in Rede stünde, zusammenfällt. Im Beschwerdefall ist es daher rechtlich nicht möglich, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Stuckateur unabhängig von seiner Eigenschaft als Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass der Beschwerdeführer "als Geschäftsführer und Stuckateur" nicht der Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG unterliegen kann, zumal die Eigenschaft als Geschäftsführer das Bestehen der Versicherungspflicht nicht von vornherein ausschließt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur für seine Tätigkeit als Stuckateur ein Entgelt erhielt, seine Geschäftsführungsagenden hingegen unentgeltlich ausübte, ist für die hier zu beurteilende Frage insoweit ohne Bedeutung, als es wegen des Zusammenfallens anderer Tätigkeiten mit der eines Geschäftsführers in einer Person bei gegebener zeitlicher Verschränkung beider Tätigkeiten auf jene Rechtsverhältnisse ankommen muss, die über die Versicherungspflicht eines Geschäftsführers entscheiden: Weisungen an den Geschäftsführer können nur von der Generalversammlung erteilt werden, weshalb nur durch die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer (und nicht als Stuckateur) die rechtliche Möglichkeit solcher Weisungen der Gesellschafter an ihn (und damit jene des Bestehens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Geschäftsführer zur Gesellschaft) eröffnet wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht Gesellschaftsrecht Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080171.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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