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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §65 Abs1;Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Behörde zur Anordnung und Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn bereits eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft vorliegt. Dies ergibt sich aus § 77 Abs 3 SPG 1991, der ausdrücklich auf das Vorliegen einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft abstellt und für diesen Fall die bereits im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als behördliches Ermittlungsverfahren gelten lässt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996010276.X02Im RIS seit
20.11.2000