RS Vwgh 1999/2/26 97/19/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §1 Abs2 Z2;
AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §3 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0148

Rechtssatz

Die Verletzung aufenthaltsrechtlicher, nicht jedoch ausländerbeschäftigungsrechtlicher Bestimmungen durch die Fortsetzung einer ausländerbeschäftigungsrechtlich erlaubten unselbstständigen Arbeitstätigkeit durch Fremde, deren unrechtmäßiger Aufenthalt für sich allein noch nicht die gemäß § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 zu stellende Gefährdungsprognose rechtfertigt, lässt diese Prognose trotz einer solchen Tätigkeit nicht zu (Hinweis E 9.10.1998, 96/19/3208). Gleiches würde auch für die Aufnahme einer - sonst erlaubten - selbstständigen Erwerbstätigkeit unter Verletzung des § 1 Abs 2 Z 2 AufenthaltsG 1992 gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190147.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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