RS Vwgh 1999/3/3 97/04/0183

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs6;

Rechtssatz

Schon das Vorhandensein von typischen Einrichtungsgegenständen eines Gewerbebetriebes rechtfertigt die Annahme des Erscheinungsbildes eines einschlägigen Gewerbebetriebes, des Vorliegens sämtlicher Genehmigungsvoraussetzungen bedarf es nicht. Durch § 1 Abs 6 zweiter Satz GewO 1994 wird eine Vermutung für das Vorliegen der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, aufgestellt, die von dem betreffenden Verein durch den Nachweis eines davon abweichenden Sachverhaltes widerlegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997040183.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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