RS Vwgh 1999/3/22 AW 99/07/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §41 Abs1;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem ASt aufgetragen, einen von ihm oberhalb seines Hofes aufgeschütteten Damm wegen Erhöhung der Lawinengefahr abzutragen. Dass die aus der Vergrößerung der Lawinengefahr für die mitbeteiligte Partei resultierende Bedrohung als unverhältnismäßig gewichtiger beurteilt werden muss als die aus der Beseitigung der Dammaufschüttung für den ASt resultierenden finanziellen Nachteile und selbst eine - in der Sache nicht näher einsichtig gemachte - Beeinträchtigung der Bewirtschaftung seiner Hofstelle, ist nicht zweifelhaft. Dass eine zwischenzeitig abgegangene Lawine einen durch die Dammaufschüttung für die mitbeteiligte Partei schädlicheren Verlauf konkret nicht genommen hat, entkräftet die fachkundig im angefochtenen Bescheid festgestellte Erhöhung der grundsätzlichen Gefahr nicht ausreichend. Die Abwägung der berührten Interessen fällt damit zu Lasten des ASt aus. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war deshalb nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999070002.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten