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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AllgGAG 1930 §5 idF 1968/306;Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Z 3 NÖ BauO 1996 geht von einer (gemeinsamen) Grenze zweier Grundstücke aus, wobei an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes angeknüpft wird. Zwei Grundstücke haben auch dann eine gemeinsame Grenze, wenn sie sich nur in einem einzigen Grenzpunkt berühren (mit ausführlicher Begründung betreffend den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes, an den die NÖ BauO 1996 anknüpft).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050235.X01Im RIS seit
29.01.2002