RS Vwgh 1999/3/24 98/11/0091

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §115 Abs2 lita;

Rechtssatz

Die Entziehung der Fahrschulbewilligung stellt - anders als die Sanktionierung geschehener Rechtsverstöße - eine ausschließlich auf die Zukunft orientierte Maßnahme dar, die sicherstellen soll, dass sich künftig keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen ua durch Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften im Fahrschulbetrieb ereignen. Auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen ist eine Prognose über das künftige Verhalten des betreffenden Inhabers einer Fahrschulbewilligung zu treffen. So kann einerseits die Vertrauenswürdigkeit in Frage gestellt werden, wenn den Inhaber der Fahrschulbewilligung kein oder nur ein geringfügiges Verschulden an den Missständen im Fahrschulbetrieb trifft, andererseits kann das Verhalten des Inhabers der Fahrschulbewilligung nach Setzung der Verstöße auch die Prognose rechtfertigen, es werde in Hinkunft zu keinen weiteren Verstößen kommen. In diesem Zusammenhang kommt freilich einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens verhältnismäßig geringere Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110091.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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