RS Vwgh 1999/4/12 98/11/0289

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FSG 1997 §4;
KFG 1967 §64a Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung in der Probezeit gehört die Anordnung einer begleitenden Maßnahme zum selben Verfahren, in dem die Entziehung ausgesprochen wird. Spricht die Behörde die Entziehung und Anordnung der begleitenden Maßnahme mit getrennten Bescheiden aus, sind beide Bescheide dem im Verfahren für den Besitzer der Lenkerberechtigung unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreitenden Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die nachträgliche Anordnung - zu Unrecht (Hinweis E 28.11.1996, 96/11/0254) - nicht auf § 73 Abs 2a KFG sondern auf § 64a Abs 2 KFG oder auf § 4 FSG 1997 stützt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110289.X03

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten