RS Vwgh 1999/4/22 98/06/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L82000 Bauordnung
L82250 Garagen
L82255 Garagen Salzburg
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §305;
ABGB §306;
BauRallg;
GaragenO Slbg 1997 §2 Abs1 impl;
GaragenO Slbg 1997 §2 Abs2 impl;
RGaO §2 Abs1 idF Slbg 1976/076 ;
RGaO §2 Abs2 idF Slbg 1976/076 ;
VwRallg;

Beachte

Vorgeschichte:96/06/0105 E 24. April 1997;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass eine Erweiterung einer baulichen Anlage als geringfügig oder eine Abfallmenge als untergeordnet qualifiziert werden kann, kann kein Schluss auf die Frage einer erheblichen Erweiterung bzw einer erheblichen Abfallmenge gezogen werden. Zwischen den Fällen geringfügiger Wertsteigerungen und jenen von erheblichen Wertsteigerungen gibt es vielmehr jene Gruppe von Fällen nicht geringfügiger, aber auch noch nicht erheblicher Wertsteigerungen. Eine erhebliche Wertsteigerung einer baulichen Anlage ist dann anzunehmen, wenn es sich um eine Verkehrswertsteigerung (im Verhältnis zum ursprünglichen Wert) im einem größeren Ausmaß handelt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060015.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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