RS Vwgh 1999/4/30 98/16/0317

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3 impl;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §289;
FinStrG §161 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 93/13/0217 4 (Hier: Gilt auch für Verfahren nach der BAO)

Stammrechtssatz

Weicht die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz von der rechtlichen Beurteilung des finanzstrafrechtlichen Sachverhalts durch die erste Instanz ab und stützt sie sich dabei ausschließlich auf vom Beschuldigten selbst vorgebrachte Sachverhaltsmomente, so liegt ein Verstoß gegen ein "Überraschungsverbot" nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160317.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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