RS Vwgh 1999/4/30 98/16/0226

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs1;

Rechtssatz

Ein Kostenersatzausspruch hat zu entfallen, wenn es die belBeh verabsäumt, Aufwandersatz für die Aktenvorlage anzusprechen. Aufwandersatz kann gem dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (Hinweis Dolp, Die Verwaltunsgerichtsbarkeit/3, 722 Abs 1 zu § 59 Abs 1 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160226.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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