RS Vwgh 1999/5/4 97/08/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §101;
BKUVG §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/18 96/08/0079 2

Stammrechtssatz

Es kann auch in Tatfragen, deren Beantwortung mangels ausreichender Sachkenntnis nicht von Juristen vorgenommen werden kann, sondern einem Sachverständigen überlassen bleiben muß, im Verfahren nach § 101 ASVG zu aufgreifbaren Irrtümern über den Sachverhalt kommen, so etwa, wenn der Sachverständige bei Erstellung von Befund und Gutachten eine gesicherte Erkenntnis seines Faches bzw die Regeln seiner Wissenschaft nicht beachtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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