RS Vfgh 1999/6/7 B402/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RundfunkG §2
AVG §69

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines an die Rundfunkkommission gerichteten Antrags auf Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes im zweiten Rechtsgang nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; schlüssige und sachliche Begründung; Eingehen auf maßgebliche Punkte der Rechtssache

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, Beschwerdeverfahren, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Bescheidbegründung, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B402.1999

Dokumentnummer

JFR_10009393_99B00402_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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