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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 1990 §29 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0017Rechtssatz
Gegenüber einer juristischen Person kommt eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch "Lärm, Geruch oder Gas" schon begrifflich nicht in Betracht, sodass die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung nach § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990, welche durch eine Verletzung der Vorschrift des § 29 Abs 4 legcit beeinträchtigt worden sein könnte, ausschließt (Hinweis E 26.5.1998, 89/04/0044; E 25.11.1997, 97/04/0100; E 28.2.1995, 95/04/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X06Im RIS seit
21.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009