RS Vwgh 1999/6/10 96/07/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1999
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs4;
AWG 1990 §29 Abs5 Z6;
GewO 1994 §75 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/07/0017

Rechtssatz

Gegenüber einer juristischen Person kommt eine persönliche Gefährdung oder Belästigung (etwa) durch "Lärm, Geruch oder Gas" schon begrifflich nicht in Betracht, sodass die Eigenschaft als juristische Person eine Nachbarstellung iSd § 75 Abs 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 und damit die Erlangung einer (hierauf gegründeten) Parteistellung nach § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990, welche durch eine Verletzung der Vorschrift des § 29 Abs 4 legcit beeinträchtigt worden sein könnte, ausschließt (Hinweis E 26.5.1998, 89/04/0044; E 25.11.1997, 97/04/0100; E 28.2.1995, 95/04/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070209.X06

Im RIS seit

21.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten