RS Vwgh 1999/6/10 96/21/0382

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61989CJ0192 Sevince VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992;
AuslBG;
FrG 1993 §17 Abs1;

Rechtssatz

Auf ein Aufenthaltsrecht gem Art 6 Abs 1 Assoziationsratbeschluss Nr 1/80 EWG-Türkei können sich nur solche türkische Arbeitnehmer berufen, die zunächst während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume von ein, drei oder vier Jahren auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt - wie der EuGH in seinem Urteil vom 20.9.1990 in der Rechtssache C 192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, RdNr. 30, ausgeführt hat - "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus" (vgl auch das Urteil des EuGH vom 6.6.1995 in der Rechtssache C 434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1492, RdNr. 26). Während der in Art 6 Abs 1 legcit genannten Zeiträume muss somit sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen, als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden haben (Hinweis E 6.11.1998, 96/21/0806). Da sich der Fremde zum Zeitpunkt, in dem durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (1.1.1995) der Assoziationsratsbeschluss EWG-Türkei Nr 1/80 für ihn hätte wirksam werden können, nicht in Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften in Österreich aufhielt, war schon aus diesem Grund die Anwendung der genannten Bestimmung ausgeschlossen. Auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 kann eine "ordnungsgemäße Beschäftigung" iSd Art 6 Abs 1 des genannten Beschlusses nicht begründen (Hinweis E 6.11.1998, 96/21/0806).

Gerichtsentscheidung

EuGH 689J0192 Sevince VORAB;
EuGH 693J0434 Ahmet Bozkurt VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210382.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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