RS Vwgh 1999/6/10 98/07/0090

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/07/0165 3

Stammrechtssatz

§ 112 Abs 2 WRG räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, daß die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt. Im Rahmen der Ermessensausübung, die dem Sinn des Gesetzes entsprechend zu erfolgen hat, kann die Behörde Fallumstände berücksichtigen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070090.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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