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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/07/0165 3Stammrechtssatz
§ 112 Abs 2 WRG räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, daß die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt. Im Rahmen der Ermessensausübung, die dem Sinn des Gesetzes entsprechend zu erfolgen hat, kann die Behörde Fallumstände berücksichtigen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070090.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011