RS Vfgh 1999/6/14 V59/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1999
beobachten
merken

Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7002 Rauchfangkehrergewerbe

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich. LGBl 7000/50-13
GewO 1994 §108

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Überprüfung einer Verordnungsbestimmung betreffend Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe mangels rechtsverbindlichen Charakters dieser bloßen Verordnungsermächtigung

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §9 der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer in Niederösterreich in der Fassung LGBl 7000/50-13.

Die angefochtene "Verordnungsbestimmung" gestaltet die Rechtsstellung von Rechtsunterworfenen überhaupt in keiner Weise. Vielmehr handelt es sich dabei um eine - nicht rechtsverbindliche - Absichtserklärung des durch die GewO 1994 iVm Art18 B-VG zur Erlassung von Höchsttarifen ermächtigten Landeshauptmannes.

Entscheidungstexte

  • V 59/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1999 V 59/97

Schlagworte

Verordnungsbegriff, Gewerberecht, Rauchfangkehrergewerbe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V59.1997

Dokumentnummer

JFR_10009386_97V00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten