RS Vwgh 1999/6/25 98/06/0100

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §879;
BauRallg;
GVG Vlbg 1973 §3 Abs1 lita;
GVG Vlbg 1973 §3 Abs1 litg;
RPGNov Vlbg 1993 Art2 Abs4 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch einen Mietvertrag, der für 99 Jahre abgeschlossen wurde, der beiderseits unkündbar ist, in dem festgelegt wird, dass der Mieter die Kosten sämtlicher Reparaturen und auch die Haftung für Schäden durch höhere Gewalt übernommen hat, sowie die vereinbarte vollständige Mietzinsvorauszahlung des Mieters in Höhe von S 350.000,--, die Verpflichtung des Vermieters, das Mietobjekt im Falle der rechtlichen Möglichkeit dem Mieter zu übergeben, und die Verpflichtung des Vermieters, das Objekt an eine vom Mieter namhaft gemachte dritte Person zu dem vom Mieter ausgehandelten Kaufpreis unter Beachtung eines Mindestverkaufserlöses zu veräußern, wird dem Mieter eine der Stellung des Eigentümers weitgehend vergleichbare Stellung eingeräumt. Die Einräumung einer derartigen eigentümerähnlichen Stellung stellt eine Umgehung der Bestimmungen über den Grunderwerb durch die Vertragsparteien dar. Auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060100.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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