RS Vwgh 1999/7/15 97/07/0223

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §39 Abs1;

Rechtssatz

Handelt ein Grundstückseigentümer der Vorschrift des § 39 Abs 1 WRG zuwider, dann verwirklicht er damit den Tatbestand des § 138 Abs 1 lit a WRG, nach welchem unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (Hinweis E 26.2.1998, 97/07/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070223.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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