RS Vwgh 1999/7/20 98/13/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BewG 1955 §53;
BewG 1955 §56 Abs1;
EStG 1988 §6;
EStG 1988 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0158

Rechtssatz

Das Ergebnis eines Gutachtens, bei welchem Ertragswert und Substanzwert (abgeleitet von Herstellungskosten) eines Mietwohnhauses berücksichtigt wird, ist dann nicht geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Ertragswertmethode zu einem unrichtigen Ergebnis führt oder eine andere Bewertungsmethode gegenständlich geeigneter wäre, wenn dem Substanzwert tatsächlich keine Bedeutung zukommt (hier: Ein zur Gänze den mietrechtlichen Beschränkungen unterliegendes Gebäude mit entsprechend niedrigen Mieten; auch kann ein bestandfreies Gebäude auf der Nachbarliegenschaft mit dem vollvermieteten Gebäude des StPfl für Zwecke der Schätzung der fiktiven Anschaffungskosten nicht verglichen werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998130109.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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