RS Vwgh 1999/8/5 99/03/0311

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs5 idF 1998/I/158;
AVG §61 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §61 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VwRallg;

Beachte

Siehe jedoch E VfGH vom 26. Juni 2000, B 460/00 Besprechung in: AnwBl 3/2001, 164 - 166; ÖJZ 2000, 701; ÖJZ 2002, S 1 - S 6;

Rechtssatz

Der Hinweis im Rahmen einer Rechtsmittelbelehrung, dass zur Entgegennahme einer mündlichen Berufung die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet sei, enthält keine Aussage darüber, wann eine mit Telefax eingebrachte Berufung bei der Behörde als eingelangt gelte; er kann daher insbesondere nicht dahin gedeutet werden, dass eine in solcher Form außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Berufung - entgegen § 13 Abs 5 letzter Satz AVG idF 1998/I/158 - nicht erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde eingebracht gelten solle; enthält der erstinstanzliche Bescheid zur Frage betreffend das Fristende bei einer mit Telefax eingebrachten Berufung keine den Ablauf der zweiwöchigen Frist konkretisierende Rechtsmittelbelehrung, treffen die Folgen einer unrichtigen Beurteilung den Berufungswerber.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030311.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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