RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0188

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Veröffentlicht am 24.08.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs4;
StGB §164;

Rechtssatz

Ein Hehlereidelikt gemäß § 164 StGB kann eine bestimmte Tatsache iSd § 7 FSG 1997 darstellen, wenn es nach seiner Schwere den als bestimmte Tatsachen aufgezählten strafbaren Handlungen entspricht; die Begehung von Hehlereidelikten wird typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert (hier: Von einer nur aus der Hehlerei abzuleitenden Verkehrsunzuverlässigkeit kann bei einem dreijährigen Wohlverhalten zum Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung keine Rede mehr sein; Hinweis E

29.10.1984, 84/11/0104; 23.4.1986, 84/11/0206,

29.10.1996, 94/11/0136; die zum KFG ergangene Rsp kann angesichts der nahezu völligen Vergleichbarkeit auf die durch das FSG 1997 gestaltete Rechtslage übertragen werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110188.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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