RS Vwgh 1999/8/24 99/11/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1999
beobachten
merken

Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §94 Abs2;
AVG §37;
SHG Vlbg 1971 §10;

Rechtssatz

Den unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein Unterhaltsbegehren iSd § 94 Abs 2 ABGB als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen. Es geht daher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, wenn wesentliche Elemente des geltend gemachten Verwirkungstatbestandes ungeklärt bleiben (Hinweis OGH vom 7.12.1993, 5 Ob 569/93).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110010.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten