RS Vfgh 1999/10/11 B2763/97

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Veröffentlicht am 11.10.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
VVG §8
ASVG §347 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Landesberufungskommission mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung eines (zurückzuweisenden) Feststellungsbegehrens; keine willkürliche Abweisung eines Unterlassungsantrags eines Psychiaters betreffend Kontrollbefragungen seiner Patienten durch die Gebietskrankenkasse mangels rechtlicher Betroffenheit

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Kontrollbefragungen psychiatrischer Patienten.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß die Landesberufungskommission gemäß §347 Abs4 ASVG zwar das AVG, nicht aber andere Verfahrensbestimmungen, insbesondere daher auch nicht das VVG anzuwenden hat, weshalb eine Erlassung von einstweiligen Verfügungen im Sinne des §8 VVG durch die Landesberufungskommission schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Es ist auch sonst keine Norm ersichtlich, die der Landesberufungskommission das Recht einräumen würde, einstweilige Verfügungen - auf welcher Rechtsgrundlage immer - zu erlassen.

Es kann auf sich beruhen, ob die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückweisen wollte (und sich im Spruch ihres Bescheides nur im Ausdruck vergriffen hat) oder ob sie den Antrag meritorisch abweisen wollte, da ihre Begründung jedenfalls rechtlich zutrifft und daher der Beschwerdeführer - wie immer man Spruch und Begründung deutet - nicht im geltend gemachten Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist.

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Abweisung eines (zurückzuweisenden) Feststellungsbegehrens.

Ein Feststellungsbegehren ist dann unzulässig, wenn das gleiche Begehren - wesentlich effektiver - durch ein Begehren auf Unterlassung verfolgt werden kann (vgl zB VwGH 14.05.97, Zl 96/07/0200 und 30.09.97, Zl 97/05/0190). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Dadurch, daß die belangte Behörde zum Nachteil des Beschwerdeführers dessen Feststellungsbegehren abgewiesen hat, anstatt es als unzulässig zurückzuweisen, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukam; sie hat dadurch den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Keine willkürliche Abweisung des Unterlassungsantrags eines Psychiaters betreffend Kontrollbefragungen seiner Patienten durch die Gebietskrankenkasse.

Der Beschwerdeführer übersieht, daß er aus dem Behandlungsvertrag mit einem Patienten allein keine Rechtsposition erlangt, aufgrund welcher er Rechte auch dieser Patienten gegenüber der Gebietskrankenkasse geltend machen könnte. Der Beschwerdeführer wird auch als behandelnder Psychiater weder zu einer Art Sachwalter, noch ist er sonst zur Vertretung seiner Patienten berufen. Es berührt daher nicht die Rechtssphäre des Beschwerdeführers, wenn die beteiligte Partei mit Patienten des Beschwerdeführers etwa zum Zwecke der Überprüfung der Erbringung der verrechneten Leistungen Kontakt aufnimmt, soweit sie damit nicht gegen die Bestimmungen des Gesamtvertrages verstößt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Anwendbarkeit AVG, Feststellungsbescheid, Vertreter, Verwaltungsvollstreckung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2763.1997

Dokumentnummer

JFR_10008989_97B02763_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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