RS Vfgh 1999/10/13 B1997/98

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
ÄrzteG §2
ÄrzteG §7
ASVG §338

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines zusätzlichen Honoraranspruchs für im Rahmen einer Lehrpraxis erbrachte Assistenzleistungen; Abgeltung der im Rahmen der Ausbildung erbrachten Leistungen primär durch das Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis

Rechtssatz

Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde (unter Einbeziehung der unbedenklichen Auslegung des §338 ASVG) im Ergebnis annimmt, daß einem Turnusarzt für von ihm erbrachte Assistenzleistungen keine Honorarleistung des Sozialversicherungsträgers zusteht.

Der in einer Lehrpraxis in Ausbildung stehende Arzt übt seine Tätigkeit definitionsgemäß nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aus. Die im Rahmen dieser Ausbildung erbrachten Leistungen werden daher primär durch das aus dem Arbeitsverhältnis zustehende Entgelt abgegolten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Berufsrecht, Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1997.1998

Dokumentnummer

JFR_10008987_98B01997_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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