RS Vwgh 1999/9/15 94/13/0005

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Veröffentlicht am 15.09.1999
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EStG 1988 §24 Abs1;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs10;
EStG 1988 §4 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §11;

Rechtssatz

Das Argument des Abgabepflichtigen, niemand könne ihn daran hindern, eine geplante Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) zu verwirklichen, sodass eine dadurch ausgelöste Forderung lediglich aufschiebend bedingt sei und als solche bilanziert werden könne, ist verfehlt. Die freie Dispositionsmöglichkeit eines Betriebsinhabers hat nicht zur Folge, dass geplante Aktivitäten gleichermaßen zu bilanzieren wären wie tatsächlich verwirklichte.

Deutlich wird dies am Beispiel einer Betriebsveräußerung: Selbst wenn der Kaufpreis bereits vor der Veräußerung der Höhe nach vereinbart sein sollte, ist die diesbezügliche Forderung nicht als Teil des zeitlich unmittelbar vorgelagerten Übergangsgewinnes zu erfassen, sondern erst als Teil des Veräußerungsgewinnes, weil sie erst durch die Veräußerung entsteht. Kann aber der fest vereinbarte Kaufpreis eines Betriebes nicht bereits im Übergangsgewinn, der der Veräußerung gedanklich unmittelbar vorangeht, steuerlich erfasst werden, so gilt dies zumindest in gleicher Weise für eine Beitragsrückforderung, für die die tatsächliche Betriebsveräußerung (Betriebsaufgabe) Voraussetzung ist (hier Forderung des Abgabepflichtigen auf Rückzahlung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130005.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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