RS Vwgh 1999/9/22 94/15/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1999
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §18 Abs1;
UStG 1972 §18 Abs2;
UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §7 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der buchmäßige Nachweis kann nur von jenem Unternehmer erbracht werden, der zumindest für jene Umsätze, für die er die Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, der Aufzeichnungspflicht iSd § 18 Abs 1 und § 18 Abs 2 UStG 1972 nachgekommen ist. Der Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs 2 UStG 1972 ist entsprochen, wenn ua sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages, derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen (Hinweis E 8.10.1990, 89/15/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150183.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten