RS Vwgh 1999/9/22 94/15/0104

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §135 Abs4;
GSVG 1978 §85 Abs2 litb;
GSVG 1978 §85 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs3;
UStG 1972 §12 Abs8;
UStG 1972 §6 Z6;

Rechtssatz

Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 8 UStG 1972 ist, dass es sich hiebei um Kostenersätze für solche Leistungen handelt, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften auch als Sachleistungen von Sozialversicherungsträgern erbracht werden können (Hinweis E 7.5.1990, 89/15/0041, VwSlg 6494 F/1990; E 7.5.1990, 89/15/0073, VwSlg 6495 F/1990; E 30.10.1996, 94/13/0244, VwSlg 7137 F/1996). In jenen Fällen, in denen die den Versicherten erbrachten Leistungen keine Entsprechung im Sachleistungskatalog des jeweiligen Sozialversicherungsträgers finden, sondern eine primäre Geldleistung darstellen, darf kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Entscheidend ist daher, ob die Beförderung von Versicherten zwecks Ermöglichung ärztlicher Hilfe (Beförderung zum Arzt und Beförderung vom Arzt nach Hause oder in die Arbeitsstätte) vom Sozialversicherungsträger iSd § 135 Abs 4 ASVG auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150104.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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