RS Vwgh 1999/9/28 99/05/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1 idF 1981/017;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/05/0231 E 9. November 1999

Rechtssatz

Im Lichte der Grundsätze des § 19 VStG kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Behörde, gestützt darauf, dass der Besch 85 einschlägige Vorstrafen aufweist, bei einem Einkommen des Besch von ca S 23.500,- und Sorgepflichten für eine Frau und drei Kinder eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 24.000,- verhängt hat, zumal die bisher verhängten zahlreichen niedrigeren Strafen den Besch nicht davor abgehalten haben, neuerlich eine auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsübertretung zu begehen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050209.X02

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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