RS Vwgh 1999/10/21 99/07/0080

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Veröffentlicht am 21.10.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §117;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §26 Abs2;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

§ 26 Abs 2 WRG gewährt einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage ein älteres Wasserbenutzungsrecht der im § 12 Abs 2 WRG bezeichneten Art beeinträchtigt wird, sofern bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden ist. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die Beh mit nachteiligen Wirkungen gerechnet hat, ist nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die betroffenen Geschädigten zu beantworten (OGH SZ 31/97, SZ 53/11). Wurde ein Wasserbenutzungsrecht bewilligt, aber ein Bescheid über die Einräumung von Zwangsrechten und die Entschädigung bis zum Eintritt des konkreten Schadens nicht erlassen, ist rechtlich davon auszugehen, dass die Beh mit dem Eintritt eines solchen Schadens nicht gerechnet hat (OGH SZ 55/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070080.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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