TE Vfgh Beschluss 2005/6/7 B31/05

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art131 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Formalpartei
BDG 1979 §103

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden des Disziplinaranwalts gegen die Einstellung zweier Disziplinarverfahren mangels Legitimation; kein subjektives Recht des Disziplinaranwalts auf Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Disziplinaranwalt gemäß §103 iVm. §161 Abs3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (im Folgenden: BDG 1979). Mit Bescheid vom 17. Juni 2004 beschloss die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Senat 13, gemäß §123 Abs1 BDG 1979 das Disziplinarverfahren gegen einen Universitätsprofessor einzuleiten. Dieser Beschluss gründete sich auf eine vom Rektor der Johannes Kepler Universität Linz gemäß §109 BDG 1979 wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen erstattete Disziplinaranzeige.

1.2. Der - vom Disziplinarbeschuldigten - gegen diesen Einleitungsbeschluss erhobenen Berufung wurde seitens der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Disziplinarverfahren gemäß §118 Abs1 Z1 bzw. Z3 BDG 1979 eingestellt.

2. Gegen diesen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des einschreitenden Disziplinaranwaltes, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Zur Zulässigkeit der Beschwerde finden sich darin keine näheren Ausführungen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof hat gemäß Art144 Abs1 B-VG zur Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte; dies ist dann der Fall, wenn die dem Verwaltungsakt innewohnende Norm die Rechtsverhältnisse des Beschwerdeführers selbst zu verändern oder festzustellen vermochte (VfSlg. 10.627/1985, 14.575/1996, 16.278/2001).

3.2. §103 Abs1 BDG 1979 bestimmt nur, dass der Disziplinaranwalt "zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren" berufen ist. Ein subjektives Recht des Disziplinaranwaltes im oben bezeichneten Sinne ist damit jedoch nicht begründet. In systematischer Auslegung spricht dafür im Besonderen auch die Bedachtnahme auf §103 Abs4 BDG 1979, wonach dem Disziplinaranwalt gemäß Art131 Abs2 B-VG das Recht eingeräumt wird, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; diese Bestimmung wäre im Hinblick auf Art131 Abs1 Z1 B-VG überflüssig, wenn dem Disziplinaranwalt ein subjektives Recht auf Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren zukäme.

3.3. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde nicht legitimiert ist. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Dienstrecht, Disziplinarrecht, Parteien, Disziplinaranwalt, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B31.2005

Dokumentnummer

JFT_09949393_05B00031_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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