RS Vwgh 1999/10/27 97/09/0055

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs5;
VStG §51a Abs1;
VStG §51a Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH, mit dem ein beim UVS gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, bewirkt nicht, dass die Berufungsfrist für die Bekämpfung des in der Hauptsache ergangenen Straferkenntnisses mit dem Datum der Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses neuerlich in Lauf gesetzt wird (Hinweis E 16.2.1999, 98/02/0377). Es ist aber, nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass es für die Rechtsstellung des Besch einen Unterschied macht, ob ein solcher Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Die Beschwerde ist daher zulässig.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090055.X01

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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